Edith Fiedler Der Weg zum Anwalt – der Weg zu Ihrem Recht Fachanwältin für Familienrecht, Mediation und Cooperative Praxis


Glossar

 

Edith Fiedler
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Mediation und Cooperative Praxis


Eichfeldstraße 85
83026 Rosenheim
Telefon 08031 2877628
Telefax 08031 8875719
kanzlei@familienanwaeltin-fiedler.de
Glossar zum Familien­recht und Erb­recht

Die Infor­matio­nen auf dieser Web­site wurden so einfach wie mög­lich formu­liert, um sie für Laien ver­ständ­lich zu machen. Einige Fach­begriffe ließen sich den­noch nicht ver­meiden. In diesem kleinen Lexikon finden Sie Erklä­rungen für die juris­tischen Begriffe, die auf diesen Seiten verwendet werden.

Abstammungs­recht betrifft die Fest­stellung eines Eltern-Kind-Verhält­nisses. Prak­tisch geht es dabei meis­tens um die Anfech­tung oder Aner­kennung der Vater­schaft. Die Vor­schriften zum Abstammungs­recht finden sich im Bürger­lichen Gesetz­buch (BGB) und im Gesetz über das Ver­fahren in Familien­sachen (FamFG).

Anwaltsvergütung nennt man das Honorar von Rechtsanwälten. Eine Regelung dazu findet sich im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Unabhängig davon kann das Anwaltshonorar aber auch frei zwischen Anwalt und Mandant vereinbart werden.

Antrag nennt man im Familien­recht das Geltend­machen einer Forde­rung vor Gericht (früher als "Klage" bezeichnet). Die Ent­schei­dung des Familien­gerichts erfolgt durch einen Be­schluss.

Beweisaufnahme ist die Prü­fung der Beweis­ange­bote der Par­teien durch das Gericht während eines Gerichts­verfahrens. Im Zuge der Beweis­aufnahme werden zum Bei­spiel Zeugen ange­hört, Schäden besich­tigt, Urkun­den geprüft, Gut­achten einge­bracht usw.

Beratungshilfe können Men­schen mit sehr gerin­gem Ein­kommen als finan­zielle Bei­hilfe zur Rechts­beratung erhal­ten. Auf Antrag stellt das Amts­gericht einen Beratungs­hilfe­schein aus, mit dem bedürf­tige Perso­nen einen An­walt ihrer Wahl auf­suchen können. Pro Beratungs­hilfe­schein werden dann nur 15 Euro Eigen­betei­ligung fällig. Wichtig: Eine Beratungs­hilfe gibt es nur für die außer­gericht­lichen Dienste eines Anwalts und sie muss vor der Bera­tung bean­tragt werden.

Cooperative Praxis dient der Klärung von Streitig­keiten und dem Aus­handeln fairer Verein­barungen durch die Betei­ligten. Anders als bei der Media­tion wird bei diesem außer­gericht­lichen Ver­fahren jede Par­tei von ihren jewei­ligen Anwälten bera­ten und beglei­tet. Auch der Rat anderer Sach­verstän­diger, etwa von Päda­gogen oder Finanz­experten, kann zusätz­lich ein­geholt werden. Auf­gabe der Rechts­anwälte ist es, ihre Mandan­tinnen und Man­danten bei der Suche nach einer Lösung, die auch in ihrem Inter­esse liegt, zu unter­stützen und zu ver­treten.

Dynamische Urteilsbildung ist eine ganz­heitliche Methode, die zu ausge­wogenen, fun­dierten Beur­teilun­gen und Ent­schei­dungen führt. Dabei werden zunächst kon­struk­tive Fragen zu Tat­sachen, Ansich­ten, Emo­tionen, Handlungs­möglich­keiten und Zielen der Betei­ligten gestellt. So gewinnt man einen klaren Blick und kann kluge Ent­schei­dungen treffen, die man um­setzen und verant­worten kann. Ent­wickelt wurde die dyna­mische Urteils­bildung von dem nieder­ländi­schen Organi­sations­ent­wickler und Sozio­logen Alexan­der H. Bos.

Ehewohnung ist der gemein­same Lebens­mittel­punkt beider Ehe­gatten. Dabei kommt es nicht darauf an, welcher Ehe­partner Eigen­tümer der Wohnung ist oder wer den Miet­vertrag unter­schrieben hat. Eine Ferien­wohnung ist normaler­weise keine Ehe­wohnung.

Ehevertrag ist ein nota­rieller Ver­trag zwischen Ehe­part­nern, der ihre Rechte und Pflich­ten in der Ehe und/oder für den Schei­dungs­fall regelt. Die meisten Ehe­verträge werden vor der Heirat abge­schlossen. Aber auch während der Ehe können die Ehe­gatten jeder­zeit einen Ehe­vertrag schließen.

Einvernehmliche Regelung ist eine außer­gericht­liche Eini­gung beider Ehe­partner über die Moda­litäten ihrer Tren­nung oder Scheidung. In einer ein­vernehm­lichen Rege­lung können etwa der Aufent­halts­ort gemein­samer Kinder, Unter­halts­leistungen, die weitere Nutzung der Ehe­wohnung und die Vermögens­aufteilung gere­gelt werden. Gelingt die ein­vernehm­liche Rege­lung, dann schont sie Geld, Zeit und Nerven aller Betei­ligten. Andern­falls können die jewei­ligen Entschei­dungen vom Gericht getrof­fen werden.

Erbrecht ist das Gesetzes­werk im Bürger­lichen Gesetz­buch (BGB), in dem u.a. gere­gelt wird, wer Anspruch auf das Ver­mögen eines Ver­storbe­nen hat, wie der Erb­lasser vor seinem Tod selbst darüber bestim­men kann und welche Pflicht­teile er dabei berück­sichtigen muss.

Familien­mitglieder mit besonderen Bedürf­nissen sind beispiels­weise Kinder mit Behin­derungen. Sie brauchen Unter­stützung und Unter­halt ohne zeit­liche Beschrän­kung und werden häufig auch in der Erb­folge beson­ders berück­sichtigt.

Familienrecht umfasst sämt­liche Gesetze, in denen die Rechte und Pflich­ten von Familien­mit­gliedern unter­einander gere­gelt sind.

Gerichtskosten fallen an, sobald ein Gericht tätig wird, und müssen in den aller­meisten Fällen von den Prozess­betei­ligten auf­gebracht werden. Der jewei­lige Gerichts­beschluss (Urteil) setzt immer auch fest, wer die Gerichts­kosten zu tragen hat. Fest­gelegt sind diese Gebühren für die Familien­gerichte im Gesetz über Gerichts­kosten in Familien­sachen (FamGKG).

Gewalt­schutz­gesetz (GewSchG) bietet Schutz vor allen Formen häus­licher Gewalt, wozu neben körper­licher Gewalt auch Drohun­gen, Nach­stellungen (Stalking) oder Telefon­terror zählen. Nach dem Prinzip "Wer schlägt, muss gehen" kann auf der Grund­lage des Gewalt­schutz­gesetzes z.B. eine gewalt­tätige Person aus der gemein­samen Wohnung verbannt und vom Opfer fern­gehalten werden.

Güter­trennung bedeutet ungefähr das Gegen­teil einer Zugewinn­gemein­schaft in der Ehe. Bei Güter­trennung ent­stehen im Scheidungs­fall keine gegen­seitigen Aus­gleichs­pflichten: Keiner der Ehegatten hat Ansprüche auf Vermögens­ausgleich durch den ande­ren und muss selbst auch keine solchen Zah­lungen leisten. Güter­trennung kann zwischen den Ehe­gatten nota­riell verein­bart werden, evtl. auch im Rahmen eines Ehe­vertrags.

Lebens­partner­schaft, umgangs­sprach­lich auch "Homo-Ehe" genannt, ist ein Rechts­rahmen für zwei Menschen des­selben Ge­schlechts, die auf Dauer zusammen­leben wollen. Rechtlich ist die Lebens­partner­schaft vergleich­bar mit der Ehe zwischen Mann und Frau, sie ist ihr aller­dings nicht völlig gleich­gestellt. Ein wichtiger Unter­schied betrifft z.B. die Adop­tion von Kindern.

Mandan­tinnen und Man­danten sind die Auftrag­geber von Rechts­anwälten. Der Begriff ist abge­leitet von dem latei­nischen Verb mandare = beauf­tragen, über­tragen. Ein Mandat wiederum ist der Auftrag an den Rechts­anwalt, den Man­danten in einer bestimm­ten Sache zu bera­ten und zu ver­treten.

Mediation ist ein Ver­fahren, mit dem zwei Par­teien in eige­ner Verant­wortung und unter Anlei­tung einer Media­torin oder eines Media­tors einen Kon­flikt außer­gericht­lich lösen können. Dabei müssen die Inter­essen aller Seiten ein­bezogen werden. Als Media­torin bin ich keine Schieds­richterin, sondern eine neu­trale Vermitt­lerin, die allen Betei­ligten gleicher­maßen zuge­wandt ist: "Zweck der dritten Partei ist es, einen zwei­dimen­sionalen Kampf in eine drei­dimen­sionale Erkun­dung umzu­wandeln, die zum Entwurf einer Lösung führt." (Edward de Bono, Konflikte, 1987, S. 173)

Nicht­eheliche Lebens­gemeinschaft ist ein Begriff für das dauerhafte Zusammen­leben zweier Menschen, die nicht mit­einander verhei­ratet oder ver­partnert sind. Zum gemein­samen Haus­halt können auch Kinder gehören.

Patienten­verfügung ist eine schrift­liche Erklä­rung für den Fall, dass ein Mensch infolge von Krank­heit, Koma, schweren Verlet­zungen, Demenz oder Alters­schwäche nicht mehr selbst über seine medizi­nische Behand­lung ent­scheiden kann. In einer Patienten­verfügung kann zum Beispiel bestimmt werden, dass Ärzte in bestimmten Fällen keine lebens­verlän­gernden Maß­nahmen ein­leiten sollen.

Pflicht­teils­ansprüche gegen die Erben haben die­jenigen Kinder und Ehe­gatten, die selbst ent­erbt wurden.

Prozess­kosten­hilfe ist eine Sozial­leistung für einkommens­schwache Men­schen, die ihre Rechte vor Gericht geltend machen wollen. Wenn das eigene Ein­kommen unter­halb einer be­stimmten Grenze liegt, über­nimmt die Staats­kasse die Gerichts­kosten und die (redu­zierten) Kosten des eigenen Rechts­anwalts. Prozess­kosten­hilfe gibt es aller­dings nicht für die Anwalts- und Gerichts­kosten der Gegen­seite. Je nach Gerichts­beschluss, also z.B. bei Abwei­sung des Antrags, müssen auch bedürf­tige Man­danten diese Kosten selbst auf­bringen.

Rechts­schutz­versiche­rung über­nimmt in bestimm­ten Fällen, die im Ver­sicherungs­vertrag beschrie­ben werden, die Kosten eines Rechts­streits. Im Bereich des Familien­rechts bezahlen Rechts­schutz­versiche­rungen jedoch meist nur eine einzige Rechts­beratung – und auch die nur, wenn es einen kon­kreten Anlass gibt.

Scheidungs­folgen­verein­barung ist eine Verein­barung über die Folgen einer Schei­dung für die beiden Ehe­partner. Es han­delt sich stets um eine einver­nehmliche Rege­lung, die ent­weder vor oder im Zuge einer Ehe­schei­dung verein­bart werden kann. Inhalt­lich geht es dabei um den Vermö­gens­aus­gleich, den Unter­halt für Kinder und Ehe­gatten, die Ver­teilung des Haus­rats, den mög­lichen Ver­bleib in der Ehe­wohnung und den Aufent­halts­ort der gemein­samen Kinder.

Sorgerecht ist die recht­liche Zustän­dig­keit der Eltern für minder­jährige Kinder und deren Vermö­gen. Wer das Sorge­recht für ein Kind hat, kann z.B. über Schul­form, Auslands­reisen, medi­zini­sche Behand­lungen, recht­liche, finan­zielle und andere wichtige Ange­legen­heiten des Kindes ent­scheiden. Ehe­gatten haben stets ein gemein­sames Sorge­recht für ihre Kinder – üblicher­weise auch nach einer Schei­dung. Eine nicht verhei­ratete Mutter hat zunächst das allei­nige Sorge­recht. Eine Ände­rung des Sorge­rechts lässt sich nur durch Gerichts­beschluss herbei­führen.

Streit­wert ist der in Geld ausge­drückte Gesamt­wert dessen, worum vor Gericht gestrit­ten wird. Auf der Basis des Streit­werts werden Rechts­anwalts­kosten und Gerichts­kosten berech­net. Fest­gesetzt wird der Streitwert eines Ver­fahrens vom Gericht. Dreht sich die Aus­einander­setzung ganz oder teil­weise um immate­rielle Werte, dann legt das Gericht einen ange­messenen Streit­wert fest. Im Familien­recht heißt der Streit­wert Verfahrens­wert.

Testament, auch letzter Wille oder letzt­willige Ver­fügung genannt, ist eine schrift­liche Voraus­verfügung über den eigenen Nach­lass. Jeder Mensch kann zu jedem Zeit­punkt seines Lebens ein Testa­ment abfassen und es jeder­zeit wieder ändern. Wirk­sam wird ein Testa­ment erst nach dem Tod des Erb­lassers. Zu dessen Leb­zeiten können die zukünf­tigen Erben aus einem Testa­ment keine Ansprüche ableiten.

Testaments­voll­streckung ist eine Möglich­keit, die letzt­willige Verfügung nach dem Tod durch­zu­setzen. Wenn der Erb­lasser sicher­gehen will, dass die Erben sich nach seinem Tod an be­stimmte Auf­lagen halten, dann kann er einen Testa­ments­voll­strecker ein­setzen, dem er vertraut und der den erklärten Willen des Erb­lassers durch­setzt.

Umgangs­recht ist einer­seits das Recht des Kindes auf Kontakt mit beiden Eltern­teilen, auch wenn diese nicht mehr mit ihm gleichen Haus­halt leben. Anderer­seits ist es das Recht und die Pflicht eines Eltern­teils, mit dem getrennt lebenden Kind Kontakt zu pflegen.

Unterhalts­anspruch ist das Recht auf Unter­halts­leistungen, z.B. durch den (ehe­maligen) Ehe­gatten bzw. Lebens­partner oder durch die Eltern. Unter­halts­ansprüche müssen geltend gemacht werden – am besten schrift­lich oder durch einen Rechts­anwalt.

Unter­halts­pflicht ist die andere Seite des Unter­halts­anspruchs, näm­lich die Pflicht, ganz oder teil­weise für jeman­des Lebens­unter­halt aufzu­kommen. Nach dem Gesetz sind Eltern gegen­über ihren Kindern, Kinder gegen­über ihren Eltern und Ehe­gatten gegen­seitig unter­halts­pflichtig. Unter bestimm­ten Voraus­setzun­gen kann eine Unter­halts­pflicht auch zwi­schen geschie­denen Ehe­gatten und zwi­schen nicht mit­einander verhei­rateten Eltern bestehen.

Unter­halts­regelung ist die Verein­barung darüber, wer wem wann wie viel Unter­halt in welcher Form zu leisten hat. Werden sich die Betrof­fenen nicht einig, muss das Gericht auf Antrag eine Unter­halts­rege­lung beschließen.

Verfahrens­beistand ist der Ver­treter von Minder­jährigen in einem Gerichts­ver­fahren. Wenn Eltern nicht in der Lage oder nicht willens sind, die Inter­essen ihres Kindes zu ver­treten, kann das Familien­gericht einen Ver­fahrens­beistand einsetzen.

Verfahrens­kosten­hilfe heißt die Prozess­kosten­hilfe in Familien­verfahren. Siehe Prozesskostenhilfe.

Vermögens­auf­teilung nennt man die Ver­teilung des gemein­samen Ver­mögens von Ehe­gatten im Zuge einer Schei­dung. Dabei geht es meist um Immo­bilien (Haus oder Eigen­tums­wohnung), aber auch um gemein­same Schulden. Sinn­voller­weise wird die Vermögens­auf­teilung zusam­men mit dem Zugewinn­ausgleich verhandelt.

Versorgungs­ausgleich betrifft den Aus­gleich von Renten­ansprüchen, die wäh­rend der Ehe ent­standen sind, im Zuge einer Schei­dung. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Renten­ansprüche aus einer privaten oder gesetz­lichen Renten­versiche­rung, einer berufs­ständi­schen Versor­gung, einer Betriebs­rente oder Beamten­anwart­schaft erwach­sen. Der Versor­gungs­ausgleich wird in der Regel durch das Gericht berech­net und ent­schieden. Eigene außer­gericht­liche Verein­barun­gen sind mög­lich, aller­dings nicht zu Lasten eines Ver­siche­rungs­trägers.

Zugewinn­ausgleich nennt man die Auf­teilung des während der Ehe erworbe­nen Ver­mögens. Der Zugewinn­ausgleich wird am Ende einer Ehe vor­genom­men, also anlässlich einer Schei­dung, nach einer drei­jähri­gen Tren­nung (auf Antrag) oder beim Tod eines Ehe­gatten.

Zugewinn­gemeinschaft heißt der gesetz­liche Güter­stand von Ehe­gatten, die keinen nota­riellen Ehe­vertrag geschlos­sen haben. Der Zuge­winn ist das Ver­mögen, das von jedem Ehe­gatten wäh­rend der Ehe zu dem bereits vorhan­denen Ver­mögen hinzu­erworben wurde. Am Ende der Ehe wird der Zuge­winn geteilt. Der Anspruch muss geltend gemacht werden.

Zwangs­voll­streckung nennt man die Ein­treibung finan­zieller Forde­rungen, die durch ein Gericht fest­gesetzt wurden. Die Zwangs­voll­streckung kann z.B. durch Konto­pfändung oder Gehalts­pfändung, aber auch durch die Zwangs­verstei­gerung von Sachen oder Grund­stücken erfol­gen.